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V. Schlußbestimmungen. §. 125. Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen und Gewohnheiten werden damit aufgehoben. §. 126. Unser Ministerium des Innern hat die behuf Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu treffen. Gegeben Herrenhausen, den 22. Januar 1864. (L. S.) Georg Rex Frhr. v. Hammerstein. Lichtenberg. Daß Seine Majestät der König vorstehende Deich= und Abwässerungs=Ordnung, nach erfolgtem Vortrage ihres Inhalts, in meiner Gegenwart Allerhöchsteigenhändig unterschrieben haben, bezeuge ich hierdurch. Herrenhausen, den 22. Januar 1864. Heinrichs, Generalsecretair des Königlichen Ministeriums des Inneren.
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Abschrift:
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Das Leben mit dem Deich
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