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II. Deichordnung. 4. Deichlast. b. Ordentliche Deichlast. §. 34 Die ordentliche Deichlast soll von den bisher Verpflichteten getragen werden. §. 35. Die etwa bestehende Eintheilung des Deiches in Kabeln wird beibehalten, vorbehaltlich jedoch der Vereinbarung einer Communiondeichung. Wenn jedoch Deichkabeln so klein sind, daß die daran vorzunehmenden Arbeiten nach Entscheidung der Deichaufsicht nicht in tüchtiger Art ausgeführt werden können, so sollen diese mit einer oder mehren der benachbarten Kabeln soweit zusammengelegt werden, daß der alsdann gemeinschaftlich zu unterhaltende Deichtheil mindestens Eine Ruthe Länge hält. §. 36. Die Grenzen der Deichkabeln sind nach Vorschrift der Deichaufsicht an der Deichkappe zu bezeichnen. Die so bezeichnete Grenze zwischen zwei Deichkabeln soll, wenn nicht ein Anderes feststeht, senkrecht auf die Richtung der Deichkappe (in Krümmungen senkrecht auf die Tangente der Kurve) über den Deich und die Berme gehen. - 22 - Entstehen Zweifel über diese Richtung, so ist bis nach erfolgter Festlegung der letzteren das streitige Stück von den Inhabern beider Kabeln zu gleichen Theilen, mit Vorbehalt künftiger Ausgleichung, zu unterhalten. §.37. Eine Umlegung (neue Eintheilung) aller Kabeln eines Deichverbandes oder einer Unterabtheilung (§. 41) oder der Deichinteressenten aus einer Gemeinde, soweit deren Deichkabeln in einer Reihenfolge liegen, kann mit Genehmigung der Deichaufsicht dann eintreten, wenn diese Maßregel von der nach Kabellänge zu berechnenden Mehrheit der betreffenden Kabelinhaber beschlossen wird. Bei ungleichartigen Deichen (nach Lage, Abdachung. Beschaffenheit des Erdreichs) kann in diesem Falle eine Eintheilung der Kabeln nach Strecken von der Deichaufsicht verfügt und den Pflichtigen in jeder Strecke eine Kabel zugetheilt werden, vorausgesetzt daß dadurch nicht mehre Kabeln weniger als eine Ruthe Länge bekommen. Den Maßstab der neuen Vertheilung ergiebt der Betrag der bisherigen ordentlichen Deichlast eines jeden Pflichtigen, welcher nötigenfalls durch Abschätzung festzustellen ist. §. 38. Zur Bedeichung von Durchbrüchen soll von jedem Inhaber des durchbrochenen Deiches (Bracksmann) außer der ihm als Deichverbandsgenossen obliegenden Leistung, ein Beitrag vorabgeleistet werden. Dieser Beitrag soll dem Kostenbetrage gleichkommen, welchen die Ausführung des oberen Theils des neuen Deiches in einem Drittheil der bis auf das Maifeld zu berechnenden Höhe desselben, und zwar in der Länge des durchbrochenen Deiches erfordert. Die Deichaufsicht hat den Beitrag hiernach im einzelnen Falle festzustellen.
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Abschrift:
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Das Leben mit dem Deich
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