II. Deichordnung.
4. Deichlast.
c. Außerordentliche Deichlast.
§. 39.
Für die außerordentliche Deichlast sollen für jetzt die nachfolgend benannten
Deichverbände gebildet werden.
1) Der Hoyasche Deichverband, für die Deiche von unweit Bücken bis zur
Hannover= Braunschweigschen Landesgrenze unweit Asen.
2) Der Brinkumer Deichverband, für die Deiche von der
Hannover=Braunschweigschen Landesgrenze unweit Horstedt bis zur
Hannover=Bremenschen Landesgrenze unterhalb Drene.
3) Der Stedorfer Deichverband, für die Deiche von Stedorf abwärts bis
Klein=Huttbergen, und von da aufwärts bis Stedebergen.
4) Der Westener Verband, für die Deiche von Westen bis zum s. g.
Verdener=Felde.
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§.40.
Eine Veränderung (Theilung, Zusammenlegung oder Ausdehnung) dieser
Verbände kann von der zuständigen Verwaltungsbehörde verfügt werden, wenn
durch Naturereignisse oder sonstige Veränderungen die Deichschutzverhältnisse
sich wesentlich umgestalten. Auch kann bei neuen Eindeichungen für die neuen
Deiche und die davon geschützten Flächen ein Deichverband angeordnet werden.
Bei der Theilung eines, oder der Zusammenlegung mehrer Deichverbände, ist aus
dem abgetrennten Verbandstheile, bezw. aus den zusammengelegten Verbänden
ein neuer Verband zu bilden.
Eine Zusammenlegung mehrer Verbände kann auch von den betheiligten
Verbänden mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde beschlossen
werden.
§ 41.
Innerhalb eines Deichverbandes können nach Beschluß des Verbandes und nach
Anhörung der Betheiligten mit Genehmigung der zuständigen
Verwaltungsbehörde Abtheilungen für besondere Deichstrecken gebildet werden,
welche nach Maßgabe des Verbandsbeschlusses und der hinzutretenden
Genehmigung gewisse Theile der außerordentlichen Deichlast zu tragen haben.
§. 42.
Die außerordentliche Deichlast soll in jedem Deichverbande in Communion
getragen werden, und zwar von allen im Deichschutze belegenen, zu der
Grundsteuer pflichtigen, Grundstücken binnendeichs.
Zu den Kosten einer nothwendigen Deichverlegung (§. 17) sollen jedoch die
aufzudeichenden Grundstücke ohne Einwilligung der Inhaber nicht herangezogen
werden.
§. 43.
Die Ausdehnung der hiernach pflichtigen Grundstücke soll für jeden Verband,
unter Berücksichtigung sowohl der bisher vorgekommenen Überschwemmungen,
wie auch der mittleren eisfreien Hochwasserstände und des Stromgefälles, durch
eine Commission ermittelt, und von der zuständigen Verwaltungsbehörde,
nöthigenfalls durch Entscheidung, unter Ausschluß des Rechtsweges festgestellt
werden.
Der im Übrigen von der zuständigen Verwaltungsbehörde zu bildenden
Commission sollen in jedem Verbände einige, mindestens zwei, ortskundige
Personen aus der Mitte der Betheiligten oder der durch dieses Gesetz (§. 94)
zugelassenen Vertreter derselben beigeordnet werden, welche auf Vorschlag der
Deichaufsicht von der zuständigen Verwaltungsbehörde auszuwählen sind.
§. 44.
Wenn und so lange der Deichschutz in einem Verbande, sei es wegen
vorhandener Überfälle oder wegen mangelnden Deichschlusses, nicht vollständig
ist, so sollen diejenigen Grundstücke, deren Cultur durch Überfall= oder
Stauwasser behindert ist, nach dem Maße der Behinderung von der
außerordentlichen Deichlast befreit werden.
Die desfallsige Ermittlung und Feststellung erfolgt auf dem in dem vorigen §.
bestimmten Wege.
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§. 45.
Der Beitragsfuß für die Pflichtigen Grundstücke soll sich, vorbehältlich der nach
dem vorigen §. etwa eintretenden Ermäßigung des Einzelbeitrages, nach dem
Betrage des Grundsteuercapitals (ohne Absatz der Wasserbaukosten) bis dahin
richten, daß ein anderer Fuß durch Beschluß des Deichverbandes mit
Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeführt oder, wo der
Grundsteuerfuß als unzureichend erscheint, von dieser nach Anhörung des
Deichverbandes angeordnet sein wird.
§.46.
Alle bisherigen, durch dieses Gesetz nicht aufrecht erhaltenen, Verpflichtungen
zur Tragung der außerordentlichen Deichlast werden ohne Entschädigung damit
aufgehoben.
Privatrechtlich begründete derartige Verpflichtungen bleiben in Kraft, dergestalt
jedoch, daß der Deichpolizei gegenüber der nach diesem Gesetze verpflichtete
Verband oder die Unterabtheilung haftet, und nur auf Grund des Privatrechts
Regreß nehmen kann.
§. 47.
Die Verpflichtung der Deichverbände zur Tragung der vorbestimmten
außerordentlichen Deichlast beginnt mit der im §. 107 bestimmten Auslegung der
ersten Beitragsverzeichnisse.
Für Grundstücke, welche noch nicht zur Grundsteuer veranlagt sind, tritt die
Beitragspflicht mit der Steuerzahlung ein.
Das Leben mit dem Deich
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