Alt - Borkum Der Strand um 1901 Der Strand um 1883 Home Home Übersicht Übersicht
II. Deichordnung. 4. Deichlast. c. Außerordentliche Deichlast. §. 39. Für die außerordentliche Deichlast sollen für jetzt die nachfolgend benannten Deichverbände gebildet werden. 1) Der Hoyasche Deichverband, für die Deiche von unweit Bücken bis zur Hannover= Braunschweigschen Landesgrenze unweit Asen. 2) Der Brinkumer Deichverband, für die Deiche von der Hannover=Braunschweigschen Landesgrenze unweit Horstedt bis zur Hannover=Bremenschen Landesgrenze unterhalb Drene. 3) Der Stedorfer Deichverband, für die Deiche von Stedorf abwärts bis Klein=Huttbergen, und von da aufwärts bis Stedebergen. 4) Der Westener Verband, für die Deiche von Westen bis zum s. g. Verdener=Felde. - 23 - §.40. Eine Veränderung (Theilung, Zusammenlegung oder Ausdehnung) dieser Verbände kann von der zuständigen Verwaltungsbehörde verfügt werden, wenn durch Naturereignisse oder sonstige Veränderungen die Deichschutzverhältnisse sich wesentlich umgestalten. Auch kann bei neuen Eindeichungen für die neuen Deiche und die davon geschützten Flächen ein Deichverband angeordnet werden. Bei der Theilung eines, oder der Zusammenlegung mehrer Deichverbände, ist aus dem abgetrennten Verbandstheile, bezw. aus den zusammengelegten Verbänden ein neuer Verband zu bilden. Eine Zusammenlegung mehrer Verbände kann auch von den betheiligten Verbänden mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde beschlossen werden. § 41. Innerhalb eines Deichverbandes können nach Beschluß des Verbandes und nach Anhörung der Betheiligten mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde Abtheilungen für besondere Deichstrecken gebildet werden, welche nach Maßgabe des Verbandsbeschlusses und der hinzutretenden Genehmigung gewisse Theile der außerordentlichen Deichlast zu tragen haben. §. 42. Die außerordentliche Deichlast soll in jedem Deichverbande in Communion getragen werden, und zwar von allen im Deichschutze belegenen, zu der Grundsteuer pflichtigen, Grundstücken binnendeichs. Zu den Kosten einer nothwendigen Deichverlegung (§. 17) sollen jedoch die aufzudeichenden Grundstücke ohne Einwilligung der Inhaber nicht herangezogen werden. §. 43. Die Ausdehnung der hiernach pflichtigen Grundstücke soll für jeden Verband, unter Berücksichtigung sowohl der bisher vorgekommenen Überschwemmungen, wie auch der mittleren eisfreien Hochwasserstände und des Stromgefälles, durch eine Commission ermittelt, und von der zuständigen Verwaltungsbehörde, nöthigenfalls durch Entscheidung, unter Ausschluß des Rechtsweges festgestellt werden. Der im Übrigen von der zuständigen Verwaltungsbehörde zu bildenden Commission sollen in jedem Verbände einige, mindestens zwei, ortskundige Personen aus der Mitte der Betheiligten oder der durch dieses Gesetz (§. 94) zugelassenen Vertreter derselben beigeordnet werden, welche auf Vorschlag der Deichaufsicht von der zuständigen Verwaltungsbehörde auszuwählen sind. §. 44. Wenn und so lange der Deichschutz in einem Verbande, sei es wegen vorhandener Überfälle oder wegen mangelnden Deichschlusses, nicht vollständig ist, so sollen diejenigen Grundstücke, deren Cultur durch Überfall= oder Stauwasser behindert ist, nach dem Maße der Behinderung von der außerordentlichen Deichlast befreit werden. Die desfallsige Ermittlung und Feststellung erfolgt auf dem in dem vorigen §. bestimmten Wege. - 24 - §. 45. Der Beitragsfuß für die Pflichtigen Grundstücke soll sich, vorbehältlich der nach dem vorigen §. etwa eintretenden Ermäßigung des Einzelbeitrages, nach dem Betrage des Grundsteuercapitals (ohne Absatz der Wasserbaukosten) bis dahin richten, daß ein anderer Fuß durch Beschluß des Deichverbandes mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeführt oder, wo der Grundsteuerfuß als unzureichend erscheint, von dieser nach Anhörung des Deichverbandes angeordnet sein wird. §.46. Alle bisherigen, durch dieses Gesetz nicht aufrecht erhaltenen, Verpflichtungen zur Tragung der außerordentlichen Deichlast werden ohne Entschädigung damit aufgehoben. Privatrechtlich begründete derartige Verpflichtungen bleiben in Kraft, dergestalt jedoch, daß der Deichpolizei gegenüber der nach diesem Gesetze verpflichtete Verband oder die Unterabtheilung haftet, und nur auf Grund des Privatrechts Regreß nehmen kann. §. 47. Die Verpflichtung der Deichverbände zur Tragung der vorbestimmten außerordentlichen Deichlast beginnt mit der im §. 107 bestimmten Auslegung der ersten Beitragsverzeichnisse. Für Grundstücke, welche noch nicht zur Grundsteuer veranlagt sind, tritt die Beitragspflicht mit der Steuerzahlung ein.
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