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IV. Verwaltung des Deichwesens und der Abwässerungangelegenheiten. 7. Enteignung zu Deichanlagen. §. 118. Die Abtretung, Belastung und vorübergehende Benutzung von Grundeigentum oder anderen Rechten zu Deichzwecken darf nicht verweigert werden. §. 119. Es ist dafür Entschädigung zu leisten, soweit nicht ein Anspruch darauf durch dieses Gesetz ausgeschlossen ist. Es gilt dabei das Gesetz vom 16. September 1846 über die Veräußerungspflicht behuf Anlage von Schifffahrtscanälen u., jedoch mit folgenden Abänderungen: 1) Der §. 4 des Gesetzes kommt hier nicht zur Anwendung. 2) Wo in demselben die Bauverwaltung benannt ist, treten hier die Entschädigungspflichtigen ein. 3) Über die Zuständigkeiten der Behörden zur Entscheidung der in den §§. 7, 8 und 16 des Gesetzes vom 16. September 1846 gedachten Fragen wird Weiteres durch Ausführungsvorschrift angeordnet werden. 4) Das nach §. 36 desselben stattfindende Anmeldungsverfahren ist nur auf Antrag der Entschädigungspflichtigen einzuleiten. 5) Statt der Bestimmung im §. 43 des Gesetzes kommen hier folgende Vorschriften zur Anwendung: a. das Verfahren vor den Obrigkeiten und höheren Verwaltungsbehörden ist gebührenfrei. Die obrigkeitlichen Beamten haben jedoch Anspruch auf Erstattung von Copialien, und bei auswärtigen Terminen von Reisekosten und Diäten; b. die Gebühren der Verwaltungs = Unterbedienten richten sich nach der Gebührentaxe in Verwaltungssachen; c. die Vergütungen der Sachverständigen oder Zeugen, sowie die Schadloshaltung der Entschädigungsberechtigten für ihre Gegenwart bei den Verhandlungen sind nach den für das bürgerliche Proceßverfahren geltenden Grundsätzen festzustellen. §. 120. In Ermangelung besonderer, durch das vorliegende Gesetz getroffener Bestimmung wird in den auf besonderem Rechtstitel beruhenden Verpflichtungen zur unentgeltlichen Abtretung, Belastung oder Benutzung von Grundeigentum u. nichts geändert. 8. Polizeistrafen in Bezug auf Deichanstalten. § 121. Wer ohne zureichenden Entschuldigungsgrund der Verpflichtung zur Leistung der Nothhülfe (§. 53) nicht nachkommt, oder die Notharbeit vor erhaltener Erlaubniß verläßt, soll Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu vier Wochen erleiden. §. 122. Unbefugte oder verbotswidrige Benutzung der Deiche, sowie ihrer Zubehörungen, zieht eine Geldbuße bis zu zehn Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu acht Tagen nach sich. §. 123. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Polizeistrafgesetzes vom 25. Mai 1847 Anwendung. Der §. 76 *) dieses Gesetzes soll auch für Versäumnisse der Pflicht zur Deichvertheidigung gelten. §. 124. Die Strafen für die einzelnen Arten von Vergehen können innerhalb des gesetzlichen Maßes auf bestimmte Strafsätze vom Ministerium des Innern festgestellt werden. ______________________________ *) §. 76. Wer seiner Pflicht zur Instandhaltung öffentlicher Wege, Straßen, Deiche Brücken, Schlagbäume und sonstiger Anlagen, zur Instandhaltung und Aufräumung von Wasserzügen u. s. w. in der dafür feststehenden oder besonders vorgeschriebenen Zeit und Weise nicht nachkommt, fällt in Geldbuße bis zu zwei Thalern und, ist Gefahr oder Schaden für Andere herbeigeführt, vorbehaltlich des Ersatzes, in Geldbuße bis zu fünfundzwanzig Thalern oder Gefängniß bis zu vierzehn Tagen.
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Das Leben mit dem Deich
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