IV. Verwaltung des Deichwesens und der
Abwässerungangelegenheiten.
7. Enteignung zu Deichanlagen.
§. 118.
Die Abtretung, Belastung und vorübergehende Benutzung von Grundeigentum
oder anderen Rechten zu Deichzwecken darf nicht verweigert werden.
§. 119.
Es ist dafür Entschädigung zu leisten, soweit nicht ein Anspruch darauf durch
dieses Gesetz ausgeschlossen ist.
Es gilt dabei das Gesetz vom 16. September 1846 über die Veräußerungspflicht
behuf Anlage von Schifffahrtscanälen u., jedoch mit folgenden Abänderungen:
1) Der §. 4 des Gesetzes kommt hier nicht zur Anwendung.
2) Wo in demselben die Bauverwaltung benannt ist, treten hier die
Entschädigungspflichtigen ein.
3) Über die Zuständigkeiten der Behörden zur Entscheidung der in den §§. 7,
8 und 16 des Gesetzes vom 16. September 1846 gedachten Fragen wird
Weiteres durch Ausführungsvorschrift angeordnet werden.
4) Das nach §. 36 desselben stattfindende Anmeldungsverfahren ist nur auf
Antrag der Entschädigungspflichtigen einzuleiten.
5) Statt der Bestimmung im §. 43 des Gesetzes kommen hier folgende
Vorschriften zur Anwendung:
a.
das Verfahren vor den Obrigkeiten und höheren Verwaltungsbehörden ist
gebührenfrei.
Die obrigkeitlichen Beamten haben jedoch Anspruch auf Erstattung von
Copialien, und bei auswärtigen Terminen von Reisekosten und Diäten;
b.
die Gebühren der Verwaltungs = Unterbedienten richten sich nach der
Gebührentaxe in Verwaltungssachen;
c.
die Vergütungen der Sachverständigen oder Zeugen, sowie die
Schadloshaltung der Entschädigungsberechtigten für ihre Gegenwart bei
den Verhandlungen sind nach den für das bürgerliche Proceßverfahren
geltenden Grundsätzen festzustellen.
§. 120.
In Ermangelung besonderer, durch das vorliegende Gesetz getroffener
Bestimmung wird in den auf besonderem Rechtstitel beruhenden Verpflichtungen
zur unentgeltlichen Abtretung, Belastung oder Benutzung von Grundeigentum u.
nichts geändert.
8. Polizeistrafen in Bezug auf Deichanstalten.
§ 121.
Wer ohne zureichenden Entschuldigungsgrund der Verpflichtung zur Leistung der
Nothhülfe (§. 53) nicht nachkommt, oder die Notharbeit vor erhaltener Erlaubniß
verläßt, soll Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu vier Wochen
erleiden.
§. 122.
Unbefugte oder verbotswidrige Benutzung der Deiche, sowie ihrer Zubehörungen,
zieht eine Geldbuße bis zu zehn Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu acht Tagen
nach sich.
§. 123.
Im Übrigen finden die Bestimmungen des Polizeistrafgesetzes vom 25. Mai 1847
Anwendung. Der §. 76 *) dieses Gesetzes soll auch für Versäumnisse der Pflicht
zur Deichvertheidigung gelten.
§. 124.
Die Strafen für die einzelnen Arten von Vergehen können innerhalb des
gesetzlichen Maßes auf bestimmte Strafsätze vom Ministerium des Innern
festgestellt werden.
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*) §. 76. Wer seiner Pflicht zur Instandhaltung öffentlicher Wege, Straßen,
Deiche Brücken, Schlagbäume und sonstiger Anlagen, zur Instandhaltung und
Aufräumung von Wasserzügen u. s. w. in der dafür feststehenden oder
besonders vorgeschriebenen Zeit und Weise nicht nachkommt, fällt in
Geldbuße bis zu zwei Thalern und, ist Gefahr oder Schaden für Andere
herbeigeführt, vorbehaltlich des Ersatzes, in Geldbuße bis zu fünfundzwanzig
Thalern oder Gefängniß bis zu vierzehn Tagen.
Das Leben mit dem Deich
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