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II. Deichordnung.
§. 3 bis §. 30
4. Deichlast.
a. Umfang und Eintheilung.
§ 31.
Die Deichlast begreift alle zur Anlegung, Unterhaltung und Sicherung der Deiche
nebst Zubehörungen erforderlichen Leistungen, sowie die Verwaltungskosten der
Deichverbände.
Die Anlegung und Unterhaltung von Schutzwerken (§. 14) ist jedoch eine
Obliegenheit der bisher oder in solge künftiger gesetzlicher Vorschriften dazu
Verpflichteten. Es bleibt indessen ein nöthigenfalls von der Deichaussicht zu
bestimmender Kostenbeitrag des Deichverbandes für den Fall vorbehalten, daß
die Uferlast des Deiches wegen vermehrt ist, oder dem Verpflichteten zum
erheblichen Bedrucke gereicht.
Die Deichlast zerfällt in ordentliche und außerordentliche.
§. 32
Die ordentliche Deichlast befaßt alle Leistungen, welche nicht nach dem nächsten
§. zur außerordentlichen gehören
§. 33
Zu der außerordentlichen Deichlast soll gerechnet werden:
1) die Herstellung durchbrochener Deichstrecken nebst Zubehörungen in den
schaufreien Stand, mit Ausschluß jedoch der den Deichinhabern nach §. 38 vorab
obliegenden Leistung;
2) die nach §. 17 etwa angeordnete Verlegung oder Verlängerung von
Deichstrecken, sowie die Bedeichung offener Strecken, imgleichen die
Unterhaltung der dadurch entstandenen oder vergrößerten Deichstrecken;
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3) die Verwandlung von Überfalldeichen in Winterdeiche (§. 17), sowie deren
Unterhaltung, sofern eine anderweite Verpflichtung hierzu nicht besteht oder bei
der Herstellung für den einzelnen Verpflichteten das im §. 38 Absatz 2 erwähnte
Maß überschreitet. Die Unterhaltung verbleibt auch in diesem Falle dem bisher
Verpflichteten;
die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes etwa vorzunehmende Erhöhung
oder Verstärkung der Deiche, sofern sie das bisher bestandene oder
vorgeschriebene Profil überschreitet;
5) die Unterhaltung herrenloser Deichkabeln;
6) der nach §. 31 etwa zu leistende Beitrag zur Anlegung und Unterhaltung von
Schutzwerken;
7) die Anlegung und Unterhaltung neuer Flügeldeiche und Kuverdeiche (§. 4 Nr. 3
und 4);
8) die Kosten der Verteidigung und Bewachung der Deiche nach näherer
Bestimmung im §. 49;
9) die mit den vorbenannten Leistungen verbundenen Nebenkosten
(solgeeinrichtungen, Entschädigungen u.);
10) die den Deichverbänden nach den §§. 56, 57, 62 und 65 obliegenden
Verpflichtungen; und
11) die Kosten für Verwaltung der Deichverbände.
Zweifel über die Anwendung dieser Bestimmungen sind von der zuständigen
Verwaltungsbehörde zu entscheiden, ohne daß jedoch bei Streitigkeiten über
bestehende Verpflichtungen (s. oben Nr. 3) der Rechtsweg hierdurch
ausgeschlossen wird.
Das Leben mit dem Deich
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