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- 20 - II. Deichordnung. §. 3 bis §. 30 4. Deichlast. a. Umfang und Eintheilung. § 31. Die Deichlast begreift alle zur Anlegung, Unterhaltung und Sicherung der Deiche nebst Zubehörungen erforderlichen Leistungen, sowie die Verwaltungskosten der Deichverbände. Die Anlegung und Unterhaltung von Schutzwerken (§. 14) ist jedoch eine Obliegenheit der bisher oder in solge künftiger gesetzlicher Vorschriften dazu Verpflichteten. Es bleibt indessen ein nöthigenfalls von der Deichaussicht zu bestimmender Kostenbeitrag des Deichverbandes für den Fall vorbehalten, daß die Uferlast des Deiches wegen vermehrt ist, oder dem Verpflichteten zum erheblichen Bedrucke gereicht. Die Deichlast zerfällt in ordentliche und außerordentliche. §. 32 Die ordentliche Deichlast befaßt alle Leistungen, welche nicht nach dem nächsten §. zur außerordentlichen gehören §. 33 Zu der außerordentlichen Deichlast soll gerechnet werden: 1) die Herstellung durchbrochener Deichstrecken nebst Zubehörungen in den schaufreien Stand, mit Ausschluß jedoch der den Deichinhabern nach §. 38 vorab obliegenden Leistung; 2) die nach §. 17 etwa angeordnete Verlegung oder Verlängerung von Deichstrecken, sowie die Bedeichung offener Strecken, imgleichen die Unterhaltung der dadurch entstandenen oder vergrößerten Deichstrecken; - 21 - 3) die Verwandlung von Überfalldeichen in Winterdeiche (§. 17), sowie deren Unterhaltung, sofern eine anderweite Verpflichtung hierzu nicht besteht oder bei der Herstellung für den einzelnen Verpflichteten das im §. 38 Absatz 2 erwähnte Maß überschreitet. Die Unterhaltung verbleibt auch in diesem Falle dem bisher Verpflichteten; die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes etwa vorzunehmende Erhöhung oder Verstärkung der Deiche, sofern sie das bisher bestandene oder vorgeschriebene Profil überschreitet; 5) die Unterhaltung herrenloser Deichkabeln; 6) der nach §. 31 etwa zu leistende Beitrag zur Anlegung und Unterhaltung von Schutzwerken; 7) die Anlegung und Unterhaltung neuer Flügeldeiche und Kuverdeiche (§. 4 Nr. 3 und 4); 8) die Kosten der Verteidigung und Bewachung der Deiche nach näherer Bestimmung im §. 49; 9) die mit den vorbenannten Leistungen verbundenen Nebenkosten (solgeeinrichtungen, Entschädigungen u.); 10) die den Deichverbänden nach den §§. 56, 57, 62 und 65 obliegenden Verpflichtungen; und 11) die Kosten für Verwaltung der Deichverbände. Zweifel über die Anwendung dieser Bestimmungen sind von der zuständigen Verwaltungsbehörde zu entscheiden, ohne daß jedoch bei Streitigkeiten über bestehende Verpflichtungen (s. oben Nr. 3) der Rechtsweg hierdurch ausgeschlossen wird.
Abschrift:
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Das Leben mit dem Deich
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