Sturmsign_Gesetz_1864_1

Sturmsign_Gesetz_1864_2

 

Abschrift:

 

 

―        159        ―

1. Abteilung.

Nr. 24.

 

  • Gesetz - Sammlung
     
  • f ü r   d a s   K ö n i g r e i c h   H a n n o v e r

 

 Jahrgang 1864.

 

Inhalt.

 

Bekanntmachung, Sturmsignale betreffend.

 

Bekanntmachung  des  Königlichen  Ministeriums  der  Finanzen und  Sturmsignale  betreffend.   Hannover, den 1. August 1864.

 

 

Zur thunlichsten Warnung vor bevorstehenden Stürmen ist die Einrichtung von f. g. Sturmsignalen, wie solche in mehreren anderen Seestaaten, namentlich in England, bereits in Gebrauch sind, auch für das hiesige Königreich beschlossen und zwar für jetzt in der Weise, daß die von der meteorologischen Abtheilung des Britischen Handels = Ministeriums hierher mitgetheilten telegraphischen Nachrichten über wahrscheinlich eintretende Stürme sofort an verschiedenen hiesigen Küstenpunkten und Hafenplätzen durch Signale weiter verbreitet werden. Ueber die Einrichtung, den Gebrauch und die Bedeutung dieser Signale, welche den in England eingeführten völlig gleichen, wird unter Bezugnahme auf die beigefügten Abbildungen Folgendes bemerkt:

 

1.

Die Tagessignale erfolgen mittelst eines schwarzen Kegels und einer schwarzen Trommel (Zylinder), welche 3 bis 4 Fuß hoch und breit sind und entweder für sich oder beide zusammen an einer freistehenden Stange aufgezogen werden. Der Kegel erscheint dem Auge dann als ein schwarzes Dreieck und die Trommel als ein schwarzes Viereck (Quadrat).

 

[ausgegeben zu Hannover am 5.August 1864.]             

 

 

 

―        160        ―

Signal_a

 

a.   der Kegel allein mit der Spitze nach oben (Nordkegel) bedeutet, daß Sturm zunächst aus nördlicher Richtung wahrscheinlich ist;

 

Signal_b

 

b.   der Kegel allein mit der Spitze nach unten (Südkegel) bedeutet, daß Sturm zunächst aus südlicher Richtung wahrscheinlich ist;

 

Signal_c

 

c.   die Trommel allein bedeutet, daß Sturmaus verschiedenen Richtungen nach einander wahrscheinlich ist;

 

Signal_d

 

d.   der Kegel mit der Spitze nach oben (Nordkegel) und die Trommel darunter bedeuten, daß starker Sturm zunächst aus nördlicher Richtung (von W. N. W. durch N. bis 0. S. 0.) wahrscheinlich ist;

 

 

 

 

 

 

Sturmsign_Gesetz_1864_3

Sturmsign_Gesetz_1864_4

 

Abschrift:

 

 

―        161        ―

 

Signal_e

e. der Kegel mit der Spitze nach unten (Südkegel) und die Trommel darüber bedeuten, daß starker Sturm zunächst aus südlicher Richtung (von 0. S. 0. durch S. bis W. N. W.) wahrscheinlich ist.

 

3.

Wo Nachtsignale gegeben werden, erfolgen dieselben:

 

Signal_Lampe_a

a.   in den unter 2 a. und 2 d. erwähnten Fällen, also wenn Sturm oder starker Sturm zunächst aus nördlicher Richtung wahrscheinlich ist, durch drei in Form eines mit der Spitze nach oben gekehrten Dreiecks aufgehängte rothe Laternen;

 

Signal_Lampe_b

b.   in den unter 2 b. Und 2 e. erwähnten Fällen, also wenn Sturm oder starker Sturm zunächst aus südlicher Richtung wahrscheinlich ist, durch drei in Form eines mit der Spitze nach unten gekehrten Dreiecks aufgehängte rothe Laternen;

 

Signal_Lampe_c

c.   in dem unter 2 c. erwähnten Falle, also wenn Sturm aus verschiedenen Richtungen nach einander wahrscheinlich ist, durch vier in Form eines Vierecks (Quadrats) aufgehängte rothe Laternen.

 

 

 

 

―         162       ―

     

    4.

    Nach dem Aufziehen eines Signals kann der dadurch als wahrscheinlich bezeichnete Sturm in den nächsten 2= bis 3 mal 24 Stunden erwartet werden.

     

    5.

    Die Dauer jeder Signalisirung umfaßt, wenn nicht während derselben andere Sturmnachrichten einlaufen, die auf das erste Aufziehen des Signals zunächst folgenden 24 Stunden. Es werden jedoch die Tagessignale während der Dunkelheit und die Nachtsignale um Mitternacht herabgenommen.

     

    6.

    Tagessignale werden für jetzt von folgenden Signal = Stationen gegeben werden:

    a.   auf Westland Borkum;
    b.   bei Brunshausen;
    c.   bei der Nesserlander Schleuse unweit Emden;
    d.   bei der Hafenschleuse zu Geestemünde;
    e.   bei Harburg;
    f.    bei Leeroth, am Einflusse der Leda in die Ems
    und
    g.   auf Norderney.  

    Nachtsignale werden nach Bedarf an einzelnen oder allen vorgenannten Stationen eingerichtet werden, kommen jedoch einstweilen noch nicht zur Anwendung.

      Hannover, den 1. August 1864.

    Königlich=Hannoversches Ministerium für Finanzen und des Handels.

    Für den Minister:

    v. Klenck.

     

 

 

Das Errichtungsgesetz zur Installation der
Borkumer Sturm-Signalstelle

Das Errichtungsgesetz zur Installation der
Borkumer Sturm-Signalstelle

N_Turm
strahl_N_Turm
borkumerin_2
Rote_Linie
BackGr_Ecke_Rot_O
BackGr_Ecke_RO2
Rote_Linie
BackGr_Ecke_Rot_U
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Ebene 3

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