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Abschrift:
― 159 ―
1. Abteilung.
Nr. 24.
Jahrgang 1864.
Inhalt. Bekanntmachung, Sturmsignale betreffend. Bekanntmachung des Königlichen Ministeriums der Finanzen und Sturmsignale betreffend. Hannover, den 1. August 1864. Zur thunlichsten Warnung vor bevorstehenden Stürmen ist die Einrichtung von f. g. Sturmsignalen, wie solche in
mehreren anderen Seestaaten, namentlich in England, bereits in Gebrauch sind, auch für das hiesige Königreich beschlossen und zwar für jetzt in der Weise, daß die von der meteorologischen Abtheilung des Britischen Handels =
Ministeriums hierher mitgetheilten telegraphischen Nachrichten über wahrscheinlich eintretende Stürme sofort an
verschiedenen hiesigen Küstenpunkten und Hafenplätzen durch Signale weiter verbreitet werden. Ueber die
Einrichtung, den Gebrauch und die Bedeutung dieser Signale, welche den in England eingeführten völlig gleichen, wird unter Bezugnahme auf die beigefügten Abbildungen Folgendes bemerkt:
1. Die Tagessignale erfolgen mittelst eines schwarzen Kegels und einer schwarzen Trommel (Zylinder), welche 3 bis 4
Fuß hoch und breit sind und entweder für sich oder beide zusammen an einer freistehenden Stange aufgezogen
werden. Der Kegel erscheint dem Auge dann als ein schwarzes Dreieck und die Trommel als ein schwarzes Viereck (Quadrat). [ausgegeben zu Hannover am 5.August 1864.]
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Abschrift:
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Das Errichtungsgesetz zur Installation der
Borkumer
Sturm-Signalstelle
Das Errichtungsgesetz zur Installation der
Borkumer
Sturm-Signalstelle
Ebene 3
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